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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “SMC-Schramberg-Hornberg“
Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V."

Er hat den Sitz in 78132 Hornberg, Werderstrasse 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau

 

§ 3 Zweck und Ziel

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Schiffsmodellbaus und Schiffsmodellsports.

 

§ 4 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zweckenverw endet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des

Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person und durch Tod des Mitgliedes.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe:

- grober Verstoß gegen das Vereinsinteresse

 - Kameradschaftlich unfaires Verhalten

 - nicht zahlen der Beiträge

Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein. Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft gegenüber dem Verein bis zum Ausschluss, bleiben jedoch bestehen, insbesondere Beitragsrückstände.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden danach durch Einzugermächtigung erhoben und abgebucht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

- der Vorstand

- der Gesamtvorstand

- die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die 1. und 2. Vorsitzenden sind einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird durch

- den Kassenwart

- dem Schriftführer

- bis zu drei Beisitzer zum Gesamtvorstand ergänzt.

 

§ 10 Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der

Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

- Durchführung von Vorstandssitzungen

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

 - Aufstellung der Tagesordnung

 - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

 - Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,

 - Vorlage der Jahresplanung

 - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge

 - Ernennung von besonders verdienstvollen Personen zu Ehrenmitglieder

 

§ 11 Wahl des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Der Gesamtvorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Der Rücktritt oder die Abberufung eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes ist zulässig. Die Abberufung kann auf Antrag durch den Gesamtvorstand oder durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Vorstand kann bis zum Ende der Amtsperiode kommissarisch ein Mitglied als Nachfolger benennen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Gesamtvorstand.

 

 § 12 Vorstandssitzungen

Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstand einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Gesamtvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des 2. Vorsitzenden.

Über die Vorstandssitzung muss ein Protokoll geschrieben werden.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 14 Jahren. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig, persönliche Stimmabgabe ist erforderlich.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Gesamtvorstandes

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

- Ausschluss von Mitgliedern

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Ist weniger als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über Änderungen und Ergänzungen zur Tagesordnung darf nicht abgestimmt werden.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Änderungen sind den Mitgliedern nach Eintragung in das Vereinsregister schriftlich mitzuteilen.

 

§ 14 Protokollierung

Über Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorstand und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr die Kassengeschäfte des Vereins. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die beiden Kassenprüfer werden alljährlich von den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr gewählt. Die Kassenprüfer müssen volljährige Mitglieder sein und sollten ihre Aufgabe nur zweimal in Folge ausüben.

 

§ 16 Funkgesteuerter Modellbetrieb

Der Betrieb von Modellen ist nur unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gestattet, insbesondere einer gültigen Funkgenehmigungsurkunde der Deutschen Bundespost, d.h. die Sende- und Empfangsanlagen müssen den postalischen Bestimmungen entsprechen. Sie haben auf die Einhaltung aller einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen selbstverantwortlich zu achten.

Grundsätzlich betreiben die Mitglieder ihre Modelle auf eigenes Risiko einschließlich Pyrotechnik. Eine Haftung des Vereins für jegliche Schäden, die durch die Inbetriebnahme und Nutzung der in Eigentum der Mitglieder stehenden Modelle entstehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch ausdrücklich für Veranstaltungen, an denen das Mitglied für den Verein teilnimmt. Die Mitglieder haben daher selbst für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen, was mit Erwerb der Mitgliedschaft anerkannt wird.

Ferner haben die Mitglieder die Pflicht am und auf dem Wasser Rücksicht walten zu lassen, sowie Umweltbelastungen wie Lärm, Verschmutzung von Gewässern und Ufern zu vermeiden. Verbrenner sind nicht zugelassen.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit

 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Hornberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

78132 Hornberg, den 16. Dezember 2014

 

 

Erich Voit                         Rainer Quattländer

1. Vorsitzender                 2. Vorsitzender

 

 

 

 

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